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Liechtenstein investment undertaking under the IUG: sourced answers

2 answers to specific questions — each with a verbatim quote from an official source and a link to it.

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Fund: supplement to the legal-form questionnaire

Must the fund appoint a service provider of the given kind

Applies when: depositary

Liechtenstein-licensed depositary mandatory

«IV. Verwahrstelle Art. 42 Bestellung der Verwahrstelle 1) Die Bestellung der Verwahrstelle ist von der Verwaltungsgesellschaft durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln. Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Verwahrstellenvertrages mit Verord- nung regeln. 2) Als Verwahrstelle kann nur bestellt werden: a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma; b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelas- sene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR oder in der Schweiz; c) ein bzw. eine nach dem Treuhändergesetz zugelassener Treuhänder oder zugelassene Treuhandgesellschaft, soweit es sich um Investmentunter- nehmen handelt, die grundsätzlich nicht in Finanzinstrumente inves- tieren. 3) Die Verwahrstelle stellt der FMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die FMA zur Aufsicht über Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften benötigt. 4) Die Regierung kann das Nähere über die Verwahrstelle nach Abs. 2 Bst. c mit Verordnung regeln. Art. …»

Source: gesetze.li · source copy as of 2026-10-03

Legal form in a country

Which statute (act) establishes the legal form

investment undertaking under the IUG

«a) "Investmentunternehmen": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Segmente, der: 1. weder ein OGAW nach dem UCITSG noch ein AIF nach dem AIFMG ist; 2. ausschliesslich für qualifizierte Anleger bestimmt ist; und 3. kein Kapital einsammelt; b) "Segmente": wirtschaftlich voneinander unabhängige Teilvermögen eines Investmentunternehmens; Anteilsklassen sind zulässig; c) "Anteilsklassen": Anteilskategorien eines Investmentunternehmens, die unte»

Source: gesetze.li · source copy as of 2026-10-03

«Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesell- schaften. 2) Es bezwec»

Source: gesetze.li · source copy as of 2026-10-03

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