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Austrian private foundation (Privatstiftung): sourced answers

8 answers to specific questions — each with a verbatim quote from an official source and a link to it.

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Legal form in a country

What is the minimum capital (minimum endowment) on formation of the structure

EUR 70,000

«Art. 1 § 4 Text Stiftungsvermögen § 4. Paragraph 4, Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden. Art. 1 § 5 Text Begünstigter § 5. Paragraph 5, Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

What is the minimum number of members of the governing body (directors, council)

Vorstand of 3 or more

3 or more

«Stiftungsvorstand § 15. Paragraph 15, (1) Absatz eins, Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993 , haben. Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, haben. (2) Absatz 2, Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. (3) Absatz 3, Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. …»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

Must at least one member of the governing body be resident in the country (zone)

2 EU or EEA resident

«Stiftungsvorstand § 15. Paragraph 15, (1) Absatz eins, Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993 , haben. Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, haben. (2) Absatz 2, Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. (3) Absatz 3, Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. …»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

Must at least one member of the governing body be an individual

3 or more natural persons

«Stiftungsvorstand § 15. Paragraph 15, (1) Absatz eins, Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993 , haben. Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, haben. (2) Absatz 2, Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. (3) Absatz 3, Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. …»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

Which statute (act) establishes the legal form

Privatstiftungsgesetz 1993

«Privatstiftungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 03.10.2026 Seitenbereiche: Zum Inhalt ( Accesskey 0) Zur Navigationsleiste ( Accesskey 1) Kontakt ( Accesskey 4) Impressum ( Accesskey 5) Datenschutzerklärung ( Accesskey 6) Barrierefreiheitserklärung ( Accesskey 7) Sitemap ( Accesskey 8) English ( Accesskey 9) Navigationsleiste: Startseite Bund Länder Bezirke Gemeinden Judikatur Kundmachungen, Erlässe Gesamtabfrage Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Privatstiftungsgesetz, Fassung vom 03.10.2026 Druckansicht ( Accesskey D) Andere Formate: § 0 Langtitel Bundesgesetz über Privatstiftungen (Privatstiftungsgesetz–PSG) StF: BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574. ) Änderung BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573. ) [CELEX-Nr.: 373L0183 , 377L0780 , 389L0646 , 389L0299 , 389L0647 , 391L0031 , 383L0350 , 386L0635 , 389L0117 , 391L0308 (EWR/Anh. IX)] [CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)] BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679. ) BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725. ) [CELEX-Nr.: 32003L0058 ] BGBl. I Nr. …»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

Is an annual audit of the structure's accounts mandatory

Stiftungsprüfer mandatory

«Stiftungsprüfer § 20. Paragraph 20, (1) Absatz eins, Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. (2) Absatz 2, Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. (3) Absatz 3, Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein. …»

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What is the tax rate on the structure's own income (by income band) where the form or regime has its own rate

KöSt 23%; Zwischensteuer 27.5% from 2026; entry tax 3.5%; 27.5% KESt on distributions

«Die Steuer beträgt 3,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn a) Litera a die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder b) Litera b sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem Finanzamt für Großbetriebe offen gelegt worden sind oder c) Litera c die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder die …»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

«Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. (2) Absatz 2, Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%. Die Körperschaftsteuer für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%. (3) Absatz 3, Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. …»

Source: ris.bka.gv.at · source copy as of 2026-10-03

«Privatstiftungen (§ 27 Abs 5 Z 7 bis 9 EStG , § 13 KStG ) Privatstiftungen müssen (im Unterschied zu den Stiftungen im Sinne des Sprachgebrauchs) nicht ausschließlich uneigennützigen Zwecken dienen, sondern dürfen ihre Erträge an den Stifter selbst oder z.B. jedem vom Stiftungsrat bedachten Begünstigten zuwenden. Diese Zuwendung führt beim Begünstigten grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt der Kapitalertragsteuer iHv 27,5 Prozent, die gleichzeitig eine Endbesteuerungswirkung entfaltet. Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2026 Serviceangebote Serviceangebote Register der wirtschaftlichen Eigentümer Liste begünstigter Einrichtungen (Spenden, Kirchenbeiträge u.a.) Kundenservice Wichtige Themen Wichtige Themen Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung Zollinformation für Reisende HinweisgeberInnenschutzgesetz Investmentfonds Öko-Sonderausgabenpauschale Familienbonus Plus Häufig gesucht Häufig gesucht Pendlerpauschale Kilometergeld Normverbrauchsabgabe (NoVA) UID-Nummer Fristen und Fälligkeiten - Steuern Organisation Organisation Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralleitung Finanzamt Österreich Zollamt Österreich Versteigerungsedikte Impressum / Datenschutz / Barri …»

Source: bmf.gv.at · source copy as of 2026-10-03

At what rate is tax withheld on payments from the structure to a recipient of the given category (where the form or regime has its own rate)

27.5% KESt on distributions

«Privatstiftungen (§ 27 Abs 5 Z 7 bis 9 EStG , § 13 KStG ) Privatstiftungen müssen (im Unterschied zu den Stiftungen im Sinne des Sprachgebrauchs) nicht ausschließlich uneigennützigen Zwecken dienen, sondern dürfen ihre Erträge an den Stifter selbst oder z.B. jedem vom Stiftungsrat bedachten Begünstigten zuwenden. Diese Zuwendung führt beim Begünstigten grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt der Kapitalertragsteuer iHv 27,5 Prozent, die gleichzeitig eine Endbesteuerungswirkung entfaltet. Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2026 Serviceangebote Serviceangebote Register der wirtschaftlichen Eigentümer Liste begünstigter Einrichtungen (Spenden, Kirchenbeiträge u.a.) Kundenservice Wichtige Themen Wichtige Themen Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung Zollinformation für Reisende HinweisgeberInnenschutzgesetz Investmentfonds Öko-Sonderausgabenpauschale Familienbonus Plus Häufig gesucht Häufig gesucht Pendlerpauschale Kilometergeld Normverbrauchsabgabe (NoVA) UID-Nummer Fristen und Fälligkeiten - Steuern Organisation Organisation Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralleitung Finanzamt Österreich Zollamt Österreich Versteigerungsedikte Impressum / Datenschutz / Barri …»

Source: bmf.gv.at · source copy as of 2026-10-03

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